§ 159 – Statistische Daten
(1) Die Bundesanstalt veröffentlicht nicht tarifspezifische allgemeine Wahrscheinlichkeitstafeln und andere einschlägige statistische Daten für die Krankenversicherung im Sinne des § 146 Absatz 1. § 318 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die Krankenversicherung betreiben, sind verpflichtet, die für die Veröffentlichung nach Absatz 1 benötigten Daten anhand der Daten ihrer Versicherungsbestände der Bundesanstalt jährlich mitzuteilen. In der in § 160 genannten Rechtsverordnung ist festzulegen, welche Versicherungsbestände und Daten hierbei zu berücksichtigen sind. (3) Die Bundesanstalt übermittelt die gemäß Absatz 1 veröffentlichten Daten zur Krankenversicherung den Aufsichtsbehörden der Herkunftsstaaten.
Kurz erklärt
- Die Bundesanstalt veröffentlicht allgemeine Wahrscheinlichkeitstafeln und statistische Daten zur Krankenversicherung.
- Versicherungsunternehmen in Deutschland müssen jährlich Daten für diese Veröffentlichung bereitstellen.
- Die genauen Daten und Bestände, die berücksichtigt werden, werden in einer speziellen Rechtsverordnung festgelegt.
- Die veröffentlichten Daten werden an die Aufsichtsbehörden der Herkunftsstaaten weitergeleitet.
- § 318 Absatz 3 wird auf diese Regelung angewendet.